Satzung des Jugendclub Mölkau e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Jugendclub Mölkau e. V.- im Folgenden “Verein” genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig-Mölkau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit insbesondere im Ortsteil

Leipzig-Mölkau.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Diese Zielsetzung und Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

Anbieten von pädagogischen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche.

Betreibung eines Jugendclubs

Zusammenarbeit mit Jugendeinrichtungen der Stadt Leipzig und Beteiligung an Aktionen der Jugendarbeit in Leipzig.

 

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu unterstützen. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft und das Stimmrecht sind nicht übertragbar.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend innerhalb von 4 Wochen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Jedes Mitglied ist zur fristgerechten Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann beantragt werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit.

 

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 4 Fördermitgliedschaft

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördert.

Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag von 100 € pro Jahr. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Über den Antrag auf Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Eine Fördermitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung beendet. Die Fördermitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf des Jahres, in dem kein Förderbeitrag mehr entrichtet wurde, ohne dass es hierfür eines Ausschlusses oder Austrittes bedarf.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Zur Unterstützung der Arbeit dieser Organe können zeitweilig Kommissionen oder Arbeitsgruppen gebildet werden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

den Vorstand zu wählen und zu entlasten,

eine/n oder mehrere Revisor/innen zu wählen,

zeitweilig Kommissionen zu berufen und deren Berichte entgegenzunehmen,

jährlich den schriftlichen Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,

jährlich den schriftlichen Finanzbericht entgegenzunehmen,

jährlich den schriftlichen Bericht der/des Revisionskommission entgegenzunehmen,

über Jahrespläne und grundsätzliche Intentionen des Vereinslebens zu beraten,

die Beitragsordnung zu beschließen,

die Wahlordnung zu beschließen,

über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, statt. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Post-/email-Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Zweckänderungen des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Die Zustimmung zu Zweckänderungen des Vereins nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Über eine Änderung der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn sie Gegenstand der Einladung und der Tagesordnung der Mitgliederversammlung war.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Es gelten die gleichen Regelungen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung anzufertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, der/dem Versammlungsleiter/in sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll liegt zur Einsicht in den Räumen des Vereins aus.

 

§7 Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus mindestens 3 und maximal 5 Mitgliedern des Vereins.

Vor der Wahl des Vorstands wird die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Wahlmodus wird in der Wahlordnung geregelt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend. Der Vorstand kann für die Bearbeitung von besonderen Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinn des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der / die erste Vorsitzende oder dessen / deren Stellvertretung.

Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Der kommissarische Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neu gewählten Vorstands im Amt.

 

§8 Revisionskommission

Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Revisor/en/innen in die Revisionskommission. Der/die Revisor/en/innen dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein.

Die Revisionskommission hat die Aufgabe die Buchführung und den jährlichen Finanzbericht zu überprüfen. Auf Verlangen ist ihr jederzeit und uneingeschränkt Einsicht in die dazu nötigen Unterlagen zu gewähren. Die Revisionskommission berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Die Auflösung des Vereins wird mit einer Dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für Jugendarbeit verwenden muss. Die genaue Begünstigte legt die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschlossen hat, fest.

 

 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.02.2007 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.